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LuftPersV

§ 10Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.
(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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