LuftPersV
§ 107Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
- c)
- mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
- 2.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f