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LuftPersV

§ 107Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
1.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
c)
mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
2.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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