Zum Gesetzesinhalt

LuftPersV

§ 105Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.
(2) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105 LuftPersV) 130 bis 600 EUR e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Ber …“