(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:
1.
in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
2.
in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.
(3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
1.
Flugwerk mit Triebwerk,
2.
elektronische Ausrüstung und
3.
Rettungsgeräte.
(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
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