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LuftKostV

§ 8aZuschläge für Amtshandlungen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003460984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943a1152406a7a1652aa62731dbe957408d27c8ef75a980f0b583ca960b96481

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