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LuftKostV

§ 7Zurückbehaltung von Urkunden

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003460984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943a1152406a7a1652aa62731dbe957408d27c8ef75a980f0b583ca960b96481

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