Zum Gesetzesinhalt

LuftKostV

§ 8Stundung und Erlaß

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003460984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943a1152406a7a1652aa62731dbe957408d27c8ef75a980f0b583ca960b96481

XML-Quelle beim Herausgeber