LuftGerPV
§ 9Musterprüfung und Stückprüfung
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulass …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 2. DV LuftGerPVLufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)
„(1) Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät sind 1. für Luftschiffe der Kategorie a) Normal-, Nutz- und Zubringerluftschiffe die „Lufttüchtigkeitsforderungen für L …“
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… ustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F) 500 bis 5 000 EUR e) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs f …“