LuftGerPV
§ 2Zuständige Stellen
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
- 1.
- bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Hersteller und
- 3.
- beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständig ist.
- 1.
- Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und
- 2.
- unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… nd folgende Stellen zuständig: 1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse üb …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. Entwicklung a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2. Herste …“