LuftGerPV
§ 5Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… 0 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) 500 EUR d) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Ab …“