LuftFzgG
§ 103
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- 1.
- ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
- 2.
- ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
- 3.
- ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000570959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa