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LuftFzgG

§ 101

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem Wert der Sache, für die das Mindestgebot festgesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen, soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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