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LuftFzgG

§ 105

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der Ersatzteile nur geltend gemacht werden, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, die das Recht, das Register, in dem es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Berechtigten angibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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