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LuftFzgÜbk

Art 13

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz und an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am dreißigsten Tag nach Eingang dieser Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam; sie bezieht sich nur auf den Staat, der das Übereinkommen kündigt, jedoch mit der Maßgabe,
a)
daß Artikel 8 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch fünf Jahre lang in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleibt, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Übereinkommen als gültig anerkannt oder ausgestellt wurde;
b)
daß die Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre lang in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigkeitserklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß diesem Übereinkommen gestellt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200250962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f

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