LuftFzgÜbk
Art 13
Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
- a)
- daß Artikel 8 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch fünf Jahre lang in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleibt, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Übereinkommen als gültig anerkannt oder ausgestellt wurde;
- b)
- daß die Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre lang in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigkeitserklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß diesem Übereinkommen gestellt wurde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200250962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f