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LuftFzgÜbk

Art 10

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200250962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f

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