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LuftFzgÜbk

Art 12

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1) Dieses Übereinkommen liegt nach seinem Inkrafttreten sechs Monate lang zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz ist, zum Beitritt auf. Nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten wird es auch für die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sind, zum Beitritt aufgelegt.
(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200250962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f

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