4. DV LuftBO
§ 6Sauerstoffausrüstung (zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR507700997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 LuftBOErgänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist
„Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vor …“