Zum Gesetzesinhalt

4. DV LuftBO

§ 6Sauerstoffausrüstung (zu § 21 Abs. 2 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vorhanden sein, die die Durchführung des Sprechfunkverkehrs und die Verständigung mit den Insassen gewährleistet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 21 LuftBOErgänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist

    „Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vor …“