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4. DV LuftBO

§ 3Betriebsstoffreserve (zu § 3 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Ballone und Luftschiffe müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Gelände in Fahrtrichtung eine sichere Durchführung der Fahrt gewährleistet ist. Darüber hinaus ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten mitzuführen.
(2) Für Luftschiffe ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 15 Minuten ausreichend, wenn die Fahrt in unmittelbarer Nähe zum Start- und Landeplatz durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091

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