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4. DV LuftBO

§ 5Körbe und Luftschiffgondeln (zu § 19 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

(1) Bei Ballonen für mehr als 6 Insassen müssen die Körbe mit Trennwänden versehen sein, die diese in einzelne Abteile für jeweils 6 Personen oder weniger einteilen. Die Trennwände müssen so gestaltet sein, daß sie die beim Landestoß durch die Insassen verursachten Kräfte aufnehmen können. Für Körbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Ist das Verhältnis von Korbbreite zu Korblänge größer als 1 : 1,3 und/oder ist der Korb für mehr als 6 Insassen zugelassen, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die den Ballon für eine Landung auf der Seite mit der größten Abmessung ausrichtet.
(3) Die Insassen von Luftschiffgondeln müssen einzeln und je Sitz mit Vierpunkt-Anschnallgurten gesichert werden sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091

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