(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird. Überträgt die Aufsichtsbehörde die Abnahme der Überprüfungsfahrten an einen von ihr bestimmten Sachverständigen, muß dieser ausreichend Erfahrung auf dem Muster nachgewiesen haben.
(2) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser alle 24 Monate den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers erbracht hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 42 LuftBOAnforderungen an die Besatzungsmitglieder
„… Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird. Übe …“
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