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4. DV LuftBO

§ 17Ordnungswidrigkeiten

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt;
2.
als Luftfahrzeugführer Fahrten mit Ballonen oder Luftschiffen durchführt und die in den §§ 4, 6 bzw. 12 vorgeschriebene Ausrüstung nicht mitführt;
3.
als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt;
4.
als Halter oder Betriebsleiter einen Ballon oder ein Luftschiff ohne die für die Flugdurchführung in den §§ 4, 6 bzw. 12 geforderte Ausrüstung betreibt;
5.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091

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