4. DV LuftBO
§ 14Zusammensetzung der Besatzung (zu § 41 LuftBO)
- 1.
- für seine Aufgaben geeignet sein,
- 2.
- an 5 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit Ballonen mit Körben ab 7 Insassen praktisch teilgenommen haben und
- 3.
- alle 24 Monate die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers nachweisen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR507700997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091