Zum Gesetzesinhalt

3. DV LuftBO

§ 9Durchbruchstellen (zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1) Wenn an einem Luftfahrzeug von außen aufbrechbare Rettungsöffnungen (Durchbruchstellen) gemäß den Angaben des Luftfahrzeugherstellers zur Rettung der Insassen in einem Notfall für die Rettungskräfte von außen angebracht werden, sind diese Bereiche wie unten dargestellt zu markieren. Die Markierungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturlinie haben, um sich vom Hintergrund abzuheben.
(2) Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als zwei Meter voneinander entfernt sind, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen neun Zentimeter x drei Zentimeter eingefugt werden, so dass nicht mehr als zwei Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310

XML-Quelle beim Herausgeber