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3. DV LuftBO

§ 12Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Weist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfsmitteln sowie mit Notvorräten auszurüsten. Die Hilfsmittel und Notvorräte müssen geeignet sein, die Personen unter den zu erwartenden Verhältnissen am Leben zu erhalten. Art und Umfang müssen den von den Behörden des überflogenen Staates erlassenen Vorschriften entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310

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