3. DV LuftBO
§ 8Sonstige Ausrüstung (zu §§ 19 bis 22 LuftBO)
- 1.
- einem leicht zugänglichen Verbandskasten, der mindestens DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, erfüllt,
- 2.
- einem Handfeuerlöscher im Cockpit und in jedem Fluggastraum, wenn dieser durch die Besatzung nicht leicht zu erreichen ist,
- 3.
- aktuellen und entsprechend der Betriebsart geeigneten Karten für die geplante Flugstrecke und mögliche Ausweichstrecken,
- 4.
- Unterlagen über Maßnahmen und Signale, die gemäß §21 Absatz 4 LuftVO bei der Ansteuerung durch militärische oder polizeiliche Luftfahrzeuge anzuwenden sind,
- 5.
- einer ausreichenden Anzahl von Ersatzsicherungen, sofern Schmelzsicherungen im Cockpit Verwendung finden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 LuftVONutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
„… ante Flugstrecke und mögliche Ausweichstrecken, 4. Unterlagen über Maßnahmen und Signale, die gemäß §21 Absatz 4 LuftVO bei der Ansteuerung durch militärische oder polizeiliche Luftfahrzeuge anzuwenden sind, 5. einer ausreichenden Anzahl v …“