3. DV LuftBO
§ 5Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
- 1.
- einem Magnetkompass,
- 2.
- einem barometrischen Feinhöhenmesser,
- 3.
- einer Fahrtmesseranlage und
- 4.
- einer Uhr mit Sekundenanzeige.
- 1.
- einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
- 2.
- einer Scheinlotanzeige,
- 3.
- einem Kurskreisel,
- 4.
- einem Variometer,
- 5.
- einem Landescheinwerfer,
- 6.
- Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
- 7.
- einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
- 8.
- einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
- 9.
- für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
- 10.
- für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310