3. DV LuftBO
§ 3Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem
- 1.
- im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik,
- 2.
- im Norden durch den geografischen Nordpol,
- 3.
- im Westen – nördlich der geografischen Breite 38°30’N – durch die westlichen Grenzen der Kontrollbezirke Reykjavik, Gander Oceanic und New York Oceanic und – südlich der geografischen Breite 38°30’N – durch den Längengrad 60°W im Kontrollbezirk New York Oceanic und
- 4.
- im Süden – östlich des Längengrades 60°W – durch den Breitengrad 27 °N und – westlich des Längengrades 60 °W – durch die geografische Breite 38°30’N.
- 1.
- einer Trägheitsnavigationsanlage oder
- 2.
- einer Global Navigation Satellite System (GNSS)-Empfangsanlage.
- 1.
- die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten,
- 2.
- der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 5,3 x 10-4 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 2 000 Flugstunden),
- 3.
- der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 13 x 10-5 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 8 000 Flugstunden).
- 1.
- Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder
- 2.
- Sumburgh, Akraberg und Myggenaes
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310