(1) Für Flüge über Wasser sind Wasserflugzeuge mit einer Ausrüstung, die zum Festmachen, Ankern und Manövrieren des Luftfahrzeuges auf dem Wasser erforderlich ist, auszustatten.
(2) Wenn der Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, es fordert, sind die Luftfahrzeuge mit der nach den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung zur Erzeugung von akustischen Signalen auszustatten.
(3) Für jede Person ist eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(4) Wasserflugzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Amphibienflugzeuge, sofern sie als Wasserflugzeug betrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
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