(1) Für Flüge über Wasser, bei denen geeignete Flächen an Land zur Notlandung mehr als 93 Kilometer (50 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(2) Einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur dann auf Flügen über Wasser betrieben werden, wenn geeignete Flächen an Land zur Notlandung nicht mehr als 185 Kilometer (100 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind.
(3) Mehrmotorige Luftfahrzeuge, die mit einem ausgefallenen Triebwerk ihren Flug fortsetzen können, dürfen nur dann auf Flügen über Wasser betrieben werden, wenn geeignete Flächen an Land zur Notlandung nicht mehr als 370 Kilometer (200 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind.
(4) Werden die Entfernungen nach den Absätzen 2 oder 3 überschritten, ist eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Luftfahrzeuginsassen mitzuführen. Die Rettungsflöße sind mit Überlebensausrüstung unter Berücksichtigung der zu befliegenden Strecke zu versehen und so unterzubringen, dass sie im Notfall leicht zugänglich sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
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