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1. DV LuftBO

§ 16Schulungsprogramme *% (zu OPS 1.1240)

Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag ein Schulungsprogramm für die Luftsicherheit. Das Programm für die Besatzungsmitglieder muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
1.
die Entwicklung von Fachkompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr,
2.
die Schulung der Verständigung und des Zusammenarbeitens der Besatzungsmitglieder untereinander,
3.
die Einübung geeigneter Selbstverteidigungsmaßnahmen,
4.
die Einübung des Umgangs mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt,
5.
die Vermittlung von Kompetenz zur Analyse des Verhaltens von Flugzeugentführern,
6.
die Durchführung von realitätsnahen Übungen zum situationsbezogenen Kennenlernen unterschiedlicher Bedrohungszustände,
7.
die Schulung von Führerraumverfahren zum Schutz des Flugzeugs,
8.
die Einübung von Verfahren zur planvollen Durchsuchung des Flugzeugs einschließlich Hinweisen auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR508900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c98d5d4f502c16bb4429e480e0a974d3813ed1ec7d75bfb1874269a7e161294

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