(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine zweimalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach OPS 1.1105 Nr. 1.3 oder § 10 bis zu einer höchstzulässigen Flugdienstzeit von 18 Stunden innerhalb jeweils sieben aufeinander folgender Tage zulassen, wenn die vorgeschriebene Mindestflugbesatzung nach OPS 1.1095 Nr. 1.1 verstärkt wird und Schlafgelegenheiten in einem von dem Führerraum und der Kabine abgetrennten Raum oder eine andere gleichwertige Unterbringung vorhanden sind. Jedes Flugbesatzungsmitglied darf hierbei nicht länger als zwölf Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen. Für die Flugbegleiter sind angemessene Arbeitspausen während des Fluges vorzusehen. Für diesen Zweck sind Ruhesitze vorzuhalten. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:
1.
die Betriebsausrüstung und deren Zustand der verwendeten Luftfahrzeuge,
2.
die Zusammensetzung der Besatzung und deren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmustererfahrung,
3.
die Anzahl von Zwischenlandungen,
4.
sonstige die Belastung der Besatzung beeinflussende Umstände.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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