(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften von § 12 sowie gemäß OPS 1.1110 Nr. 1.4.1 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die Mindestruhezeiten können höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Eine Mindestruhezeit von zehn Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. Ferner kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufsichtsbehörde eine Abweichung im Sinne von OPS 1.1110 Nr. 2.1 Satz 2 zulassen.
(2) Wichtige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
1.
Undurchführbarkeit eines Fluges bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten,
2.
Fehlen geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,
3.
nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten,
4.
unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten.
(3) Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
(4) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:
1.
die Betriebsausrüstung und deren Zustand der verwendeten Luftfahrzeuge,
2.
die Zusammensetzung der Besatzung und deren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmustererfahrung,
3.
die Anzahl von Zwischenlandungen,
4.
sonstige die Belastung der Besatzung beeinflussende Umstände.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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