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ALV

§ 13Beförderung des Seelotsen

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f7d7f632d2aa34f56907f3981b7250e732fa986e01ddcb76804e9ae426463b0

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