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ALV

§ 15Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Seelotse entgegen
a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,
b)
§ 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt,
c)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
d)
§ 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfertigung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
2.
als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
Absatz 1,
2.
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4, soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen,
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f7d7f632d2aa34f56907f3981b7250e732fa986e01ddcb76804e9ae426463b0

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