ALV
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
- 1.
- als Seelotse entgegen
- a)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,
- b)
- § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt,
- c)
- § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- d)
- § 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfertigung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 2.
- als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
- als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.
- 1.
- Absatz 1,
- 2.
- § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4, soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012900987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f7d7f632d2aa34f56907f3981b7250e732fa986e01ddcb76804e9ae426463b0