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ALV

§ 10Mitzuführende Unterlagen

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f7d7f632d2aa34f56907f3981b7250e732fa986e01ddcb76804e9ae426463b0

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