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LohnUGAÜV 7

§ 1Geltungsbereich

Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 3 am 1.10.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BA0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfe3d7c48c6264073264e2d55529d1825a9094ba84733a0f28838b6e97664355

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