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LohnUGAÜV 7

Eingangsformel

Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 3a Absatz 1 bis 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst war:
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 3 am 1.10.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BA0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfe3d7c48c6264073264e2d55529d1825a9094ba84733a0f28838b6e97664355

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