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LogSystFachwBAProFV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
a)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Spedition und Logistikdienstleistung oder der Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung,
b)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Industriekaufmanns oder der Industriekauffrau,
c)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement und der Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder
d)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Schifffahrtskaufmanns oder der Schifffahrtskauffrau,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und eine auf die jeweilige Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
4.
den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
5.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten haben. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-46 v. 13.2.2013 I 241 (FachkLogSystPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a2c0e311e25d07b9f108149415b28a2f8a6d814ee307e6b651ff80580f1250e

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