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LMIDV

§ 4aErweiterte Nährwertkennzeichnung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
1.
die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
2.
die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:
1.
Musterformulare in deutscher Sprache,
2.
Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a792d6fc323dc76bb0ece8d09ae0679da6d7e51a573330e1f3ee974f07641d8c

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