LkSG
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
- 2.
- in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
- 1.
- eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und
- 2.
- in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ce1d7747064a18add8d6386c10da84920c08309acb0eccf6fcc443b06b1eb32
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13d HGBSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
„… z auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die 1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und 2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betrage …“