LkSG
§ 3Sorgfaltspflichten
- 1.
- die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
- 2.
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
- 3.
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
- 4.
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
- 5.
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
- 6.
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
- 7.
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
- 8.
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
- 9.
- die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
- 1.
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,
- 3.
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
- 4.
- nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ce1d7747064a18add8d6386c10da84920c08309acb0eccf6fcc443b06b1eb32