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LeukoseV 1976

§ 9

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021000976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d

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