LeukoseV 1976
§ 10
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
- 1.
- die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
- 2.
- die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021000976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d