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LeukoseV 1976

§ 7

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021000976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d

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