LeukoseV 1976
§ 5
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
- 1.
- in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
- 2.
- auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021000976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d