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LEinfG

§ 22Übergang von Einrichtungen und Personal

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik

Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR009550990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2341614666db4a304bb04d8cacfa997118969f865756cb28aabb1f8e996903

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