LEinfG
§ 1
Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik
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- Mecklenburg-Vorpommerndurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,
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- ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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- Brandenburgdurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
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- ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
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- zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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- Sachsen-Anhaltdurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
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- ohne den Kreis Artern,
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- zuzüglich des Kreises Jessen;
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- Sachsendurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,
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- ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
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- zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
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- Thüringendurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
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- zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR009550990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2341614666db4a304bb04d8cacfa997118969f865756cb28aabb1f8e996903