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LEinfG

§ 1

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
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Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,
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ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
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ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
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zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
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ohne den Kreis Artern,
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zuzüglich des Kreises Jessen;
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Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,
.
ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
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zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
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Thüringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
.
zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR009550990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2341614666db4a304bb04d8cacfa997118969f865756cb28aabb1f8e996903

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