LederGerbAusbV
§ 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
- 1.
- Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,
- 2.
- Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 3.
- Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
- 5.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 6.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459