LBAV
§ 5Ausgleichsmaßnahmen
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- 1.
- die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die nach Bundesrecht für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder
- 2.
- die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn
- a)
- die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und
- b)
- die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist.
- 1.
- des einfachen und des mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,
- 2.
- des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
- 1.
- bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes eine Eignungsprüfung und ein Anpassungslehrgang, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
- 2.
- in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR382400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58be7e6199710891b424bad18444cd819b608d317ea0f6779d86e826c05e48c8