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LBAV

§ 4Zuständige Stelle

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58be7e6199710891b424bad18444cd819b608d317ea0f6779d86e826c05e48c8

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